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§ 3 BMaA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Ziele der Grundausbildung

§ 3

(1) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik.

(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind, den Bediensteten

  1. 1. Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
  2. 2. Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und
  3. 3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

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