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§ 14 BMaA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Dienstprüfungskommission

§ 14

(1) Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer/innen oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden. Die Dienstprüfungskommission tritt als Senat für die Dienstprüfung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a oder als Senat für die Dienstprüfung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 und b zusammen.

(2) Die/Der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, der Versetzung des Mitglieds in das Ausland oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

(5) Für Teilprüfungen über Module nach Anlage 1, die nicht durch Vortragende des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten abgedeckt werden können (§ 4 Abs. 3), gelten die Prüfer/innen des Zentrums für Verwaltungsmanagement oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes als zur Abnahme von Teilprüfungen berechtigte Mitglieder der Dienstprüfungskommission.

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