§ 12.
(1) Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3, v4, c und d besteht aus Teilprüfungen, die aus folgenden Fächern abzulegen sind:
- 1. Grundzüge des Verfassungs- und Europarechts,
- 2. Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes,
- 3. Grundzüge des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens und
- 4. Konsularwesen.
(2) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Verfassungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20003239
Dokumentnummer
NOR40050709
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