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§ 15 E-GovG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 bis 8 iVm BGBl. II Nr. 340/2023)

Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verarbeitung im privaten Bereich

§ 15.

(1) Die Erzeugung eines bPK für die Verarbeitung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz des E-ID zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des privaten Bereichs notwendig ist, weil

  1. 1. diese Verantwortlichen aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und
  2. 2. personenbezogene Daten in einer der DSGVO und dem DSG entsprechenden Art und Weise verarbeitet werden sollen.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Abs. 1 anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40211852