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§ 11 E-GovG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Offenlegung von bPK in Mitteilungen

§ 11.

In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Verantwortlichen über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG :

Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40203359