Offenlegung von bPK in Mitteilungen
§ 11.
In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Verantwortlichen über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG :
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40203359
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