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§ 12 EichstellenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2018

§ 12.

(1) Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 11 Abs. 1 bis 8 wird wie folgt festgelegt:

  1. 1. Es ist eine Anzahl von Messgeräten, die bereits geeicht worden sind oder deren Eichung gerade durchgeführt wird, nach der Kategorie der Eichstelle gemäß Abs. 2 auszuwählen. Die Auswahl hat dabei den Ermächtigungsumfang als Grundlage und die Art der eichtechnischen Prüfung der Messgeräte zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Messgeräten können auch die Ergebnisse von eichpolizeilichen Revisionen berücksichtigt werden.
  2. 2. Es sind, wie in Abs. 2 angegeben, Überprüfungen vorzunehmen, wobei der Richtwert der zu überprüfenden Messgeräte – gegebenenfalls erhöht gemäß § 11 Abs. 2 – zu beachten ist.
  3. 3. Jedes Messgerät wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf die Erfüllung der Vorschriften nach § 6 geprüft und muss diesen entsprechen. Dabei können auch verkürzte Verfahren angewendet werden.
  4. 4. Bei der Überprüfung der Arbeitsweise der Eichstelle sind zur Beurteilung innerhalb der ersten drei Wochen nach der Eichung die Eichfehlergrenzen, sonst die Verkehrsfehlergrenzen heranzuziehen.

(2) Die Kategorien der Eichstellen sind gemäß der nachfolgenden Tabelle festgelegt.

Kategorie der Eichstelle

A

B

C

D

Anzahl der geeichten Messgeräte pro Jahr

bis 100

101 bis 300

301 bis 1000

1001 bis 2500

2501 bis 5000

5001 bis 20000

20001 bis 60000

über 60000

Richtwert der Anzahl der zu prüfenden Messgeräte pro Jahr

5*)

10

20

30

35

70

120

150

         

(3) Bei der Überwachung der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 sind die verfahrensgemäße Durchführung der Stichprobenziehung, die verordnungsgemäßen technischen Prüfungen sowie die fristgerechte Übermittlung der Ergebnisberichte nach Maßgabe der entsprechenden Verordnungen gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG zu kontrollieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20003224

Dokumentnummer

NOR40201737

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