Erstellung von Baustatistiken
§ 9
(1) Die Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest quartalsweise, eine Statistik über die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden die ihren Bereich betreffenden Daten der Baustatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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