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§ 4 GWR-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister

§ 4

(1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;
  2. 2. die Merkmale gemäß Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6, Abschnitt F sowie Abschnitt G Z 1 und 5 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen;
  3. 3. die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 der Anlage durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;
  4. 4. die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 1, 8, 9 und 13 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 und 8 sowie Abschnitt G Z 2 bis 4 und 6 der Anlage durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
  5. 5. die Merkmale der Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude (§ 3 Z 8) durch Heranziehung von Daten aus Registern gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und durch Heranziehung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden;
  6. 6. die Merkmale gemäß Abschnitt D Z 12 der Anlage sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.

(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.