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§ 3 ME-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2022

Berechnung des SOLL-Wertes

§ 3.

Der SOLL-Wert (SOLL) wird jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen monatlichen Rendite österreichischer Bundesanleihen am Sekundärmarkt („Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen“; kurz UDRB) oder eines an ihre Stelle tretenden Index der letzten 60 Monate ermittelt:

Hier bezeichnet UDRBi die monatliche UDRB oder einen an ihre Stelle tretenden Index des Monats i.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20003126

Dokumentnummer

NOR40244240

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