Rechnungswesen und Berichtssystem
§ 1.
(1) An jeder Krankenanstalt sind ein Rechnungswesen (Krankenanstalten-Rechnungswesen) und ein Berichtswesen (Krankenanstalten-Berichtswesen) zu führen, die den jeweiligen Aufgaben und den Anforderungen der Krankenanstalt entsprechen.
(2) Zum Krankenanstalten-Rechnungswesen gehören das auf dieser Verordnung als Spezialvorschrift und auf betriebswirtschaftlichen Grundlagen beruhende kalkulatorische Rechnungswesen und das auf handelsrechtlichen Normen basierende pagatorische Rechnungswesen. In jeder Krankenanstalt kann es darüber hinaus weitere nichtkameralistische (pagatorische und kalkulatorische) sowie kameralistische Teilbereiche des Rechnungswesens geben. Das Krankenanstalten-Rechnungswesen bildet mit seinen Zweigen ein integriertes Rechnungswesen.
(3) Zum kalkulatorischen Krankenanstalten-Rechnungswesen gehört die Krankenanstalten-Kostenrechnung, wie sie durch diese Verordnung vorgeschrieben ist. Ihr obliegen als Hauptaufgaben die Kostenermittlung und die Kostenstellenrechnung zur Dokumentation und Bereitstellung von Kosteninformationen für die von dieser Verordnung definierten externen Zwecke. Zum pagatorischen Rechnungswesen gehören die auf handelsrechtlichen Grundsätzen bzw. Normen beruhende Finanzbuchführung und der sich an handelsrechtlichen Grundsätzen bzw. Normen orientierende Rechnungsabschluss.
(4) Durch diese Verordnung sind die zur Wahrung und Stärkung einer zentralen Kostenauswertung und eines zentralen über- bzw. zwischenbetrieblichen Kostenvergleichs sowie einer zentralen Bereitstellung von Kosteninformationen erforderlichen Regelungen für ein bundesweit einheitliches Kostenrechnungs- und Informationssowie Berichtssystem festgelegt. Für die bundeseinheitliche Anwendung des Kostenrechnungssystems sind die Bestimmungen in dem vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen „Handbuch zur Dokumentation von Kostendaten in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten“ samt den Anhängen verbindlich anzuwenden.
Schlagworte
überbetrieblich, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048646
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