Zuständigkeit
§ 4.
(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem örtlich zuständigen Militärkommando.
(2) Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3 das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 79 Z 1, BGBl. I Nr. 37/2018)
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003064
Dokumentnummer
NOR40203964
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