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§ 91c AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Antrag auf Nichtanerkennung

§ 91c.

Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.