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§ 19 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Öffentlichkeit

§ 19.

(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen auszuschließen, wenn

  1. 1. durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint;
  2. 2. die begründete Besorgnis besteht, dass sie zur Störung der Verhandlung oder zur Erschwerung der Erhebung des Sachverhalts führen könnte;
  3. 3. dies im Interesse einer schutzberechtigten Person erforderlich ist.

(3) Die Öffentlichkeit ist außerdem auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen auszuschließen, insbesondere weil Tatsachen des Familienlebens zu erörtern sind.

(4) Die Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile ausgeschlossen werden. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung untersagt.

(5) Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass außer ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die §§ 171 Abs. 2 und Abs. 3, 173, 174 Abs. 2 und 175 Abs. 2 ZPO anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192605

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