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§ 8 Verordnung - BMF-BGBl II 2003/530

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2003

§ 8

Wird eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei einem Rechtsträger beantragt, hat der Abgabepflichtige eine neue Abgabenerklärung beim Rechtsträger abzugeben, ausgenommen die Erhöhung bezieht sich auf eine Indexanpassung.

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