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§ 50 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 50

Die zur Erteilung der Betriebsbewilligung zuständige Behörde kann zur Feststellung der ordnungsgemäßen Erhaltung einer Seilbahn auf Kosten des Seilbahnunternehmens zusätzliche Überprüfungen, auch unter Beiziehung von Sachverständigen aller in Betracht kommenden Fachrichtungen, selbst durchführen oder solche zusätzlichen Überprüfungen durch akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen oder sonstige Sachverständige aller in Betracht kommenden Fachbereiche veranlassen. Sofern diese Überprüfungen im Umfang der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung erfolgen, ersetzen sie diese.

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