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Artikel 7 Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1968

Artikel 7

Die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen wird durch eine vom Empfänger datierte und unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Behörde über die Tatsache, die Art und die Zeit der Zustellung.

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