6. Abschnitt
Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation Zulassung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
§ 81
Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist
- 1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter,
- 2. eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre sowie Venenzugang und Infusion und
- 3. der Nachweis von mindestens 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem einschließlich Notarzteinsatzfahrzeuge.
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