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§ 66 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Theoretische Ausbildungen – allgemeine Notfallkompetenzen

§ 66

Im Rahmen der theoretischen Ausbildungen sind die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsfächer gemäß den Anlagen 6 bzw. 7 zu vermitteln.

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