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§ 64 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Ausbildungsabläufe – allgemeine Notfallkompetenzen

§ 64

(1) Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.

(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst

  1. 1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von zehn Stunden und
  2. 2. ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 40 Stunden.

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