5. Abschnitt
Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen Zulassung zu Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
§ 63
(1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre ist eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter.
(2) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion ist
- 1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter und
- 2. eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.
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