vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 60 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS

§ 60

(1) Ist ein Prüfungskandidat

  1. 1. durch Krankheit oder Entbindung oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,

    verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur kommissionellen Abschlussprüfung, zu einer Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Abschlussprüfung mit “nicht bestanden" bzw. die betreffende Teilprüfung mit der Note “nicht genügend"zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfungskandidaten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte