Abschlussprüfungsprotokoll – NFS
§ 58
(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungsprotokoll zu führen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
- 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2. Datum der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 3. Namen der Prüfungskandidaten,
- 4. Sachgebiete der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 5. Prüfungsfragen und
- 6. Beurteilung der Prüfungen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist
- 1. von der Modulleitung oder
- 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Moduls vom Rechtsträger des Moduls oder
- 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)