4. Abschnitt
Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) Zulassung zur Ausbildung – NFS
§ 40
(1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) ist
- 1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter,
- 2. der Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem und
- 3. die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.
(2) Der Eingangstest ist in Form einer
- 1. mündlichen oder
- 2. schriftlichen
Prüfung durch Lehrkräfte des Moduls 2 durchzuführen. Im Rahmen des Eingangstests sind die Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung des Bewerbers zu überprüfen.
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