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§ 40 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

4. Abschnitt

Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) Zulassung zur Ausbildung – NFS

§ 40

(1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS) ist

  1. 1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter,
  2. 2. der Nachweis von mindestens 160 Stunden Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem und
  3. 3. die erfolgreiche Absolvierung eines Eingangstests.

(2) Der Eingangstest ist in Form einer

  1. 1. mündlichen oder
  2. 2. schriftlichen

    Prüfung durch Lehrkräfte des Moduls 2 durchzuführen. Im Rahmen des Eingangstests sind die Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung des Bewerbers zu überprüfen.

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