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§ 39 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Zwischenprüfung – Verkürzte Ausbildung – RS

§ 39

Mediziner und Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Absolvierung der Zwischenprüfung vor Beginn der praktischen Ausbildung verpflichtet.

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