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§ 35 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

3. Abschnitt

Verkürzte Ausbildungen zum Rettungssanitäter (RS) Allgemeines

§ 35

Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen zum Rettungssanitäter gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den §§ 36 bis 39 anderes ergibt.

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