3. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen zum Rettungssanitäter (RS) Allgemeines
§ 35
Für die Durchführung von verkürzten Ausbildungen zum Rettungssanitäter gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes dieser Verordnung, sofern sich nicht aus den §§ 36 bis 39 anderes ergibt.
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