vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 34 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – RS

§ 34

(1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern derAnlagen 11 und 12 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

(3) Die Ausbildungsbestätigung ist durch die Modulleitung zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.

(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.

(5) Personen, die eine Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)