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§ 1 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

1. Abschnitt

Ausbildung – Allgemeines Allgemeines

§ 1

(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Notfallsanitäter sowie in den allgemeinen und in den besonderen Notfallkompetenzen umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung und erfolgt in Form von aufeinander aufbauenden Modulen.

(3) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 40 Stunden.

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