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§ 118 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Eignungsprüfung

§ 118

(1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen eines entsprechenden Moduls über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

    abzuhalten. Eignungsprüfungen, die im Rahmen des Berufsmoduls zu absolvieren sind, sind in Form von Einzelprüfungen durch die Lehrkräfte abzuhalten.

(3) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen (Noten) sind anzuwenden:

  1. 1. “sehr gut" (1),
  2. 2. “gut" (2),
  3. 3. “befriedigend" (3),
  4. 4. “genügend" (4),
  5. 5. “nicht genügend" (5).

    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “sehr gut" bis “genügend" (1 bis 4) gegeben.

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