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§ 109 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Zeugnis und Ausbildungsbestätigung – Berufsmodul

§ 109

(1) Über eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß den Mustern derAnlagen 21 und 22 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei die DVR-Nummer anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

(3) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind vom Modulleiter zu unterzeichnen und mit der Stampiglie des Moduls zu versehen.

(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen des Moduls durch den Modulleiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Ausbildung auszufolgen.

(5) Personen, die eine Ausbildung im Berufsmodul nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den Modulleiter eine Bestätigung über die absolvierte Ausbildung einschließlich absolvierter Teilprüfungen auszustellen.

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