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§ 106 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Wiederholen der Abschlussprüfung – Berufsmodul

§ 106

(1) Teilprüfungen der Abschlussprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden" beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.

(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind vom Modulleiter festzusetzen.

(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden".

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