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§ 7 Beschaffungscontrolling-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Kundenzufriedenheit

§ 7

Die Ermittlung der Kundenzufriedenheit hat in Form von jährlichen Umfragen bei den Dienststellen des Bundes zu erfolgen. Hiezu ist von der BB-GmbH ein Fragebogen auszuarbeiten, der der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf.

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