Artikel 37
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Tirol eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20002881
Dokumentnummer
NOR40044547
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