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Artikel 37 Patientencharta (Bund – Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Artikel 37

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Tirol eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20002881

Dokumentnummer

NOR40044547

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