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Artikel 18 Patientencharta (Bund – Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Artikel 18

Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen so weit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20002881

Dokumentnummer

NOR40044528

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