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Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 12.6.2014 eingearbeitet.

§ 0

Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Kurztitel

Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/2003

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.09.2003

Unterzeichnungsdatum

29.01.2000

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL VON CARTAGENA ÜBER DIE BIOLOGISCHE SICHERHEIT ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BIOLOGISCHE VIELFALT

StF: BGBl. III Nr. 94/2003 (NR: GP XXI RV 1146 AB 1239 S. 110 . BR: AB 6733 S. 690 .)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 213/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt samt Anlagen wird genehmigt.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG ist dieses Protokoll samt Anlagen in seinen arabischen, chinesischen, französischen, russischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 110/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 1 mit 11. September 2003 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Barbados

Belarus

Bhutan

Bolivien

Botsuana

Bulgarien

Dänemark (außer Färöer und Grönland)

Dschibuti

Ecuador

Europäische Gemeinschaft

Fidschi

Frankreich

Ghana

Indien

Kamerun

Kenia

Kolumbien

Kroatien

Kuba

Lesotho

Liberia

Luxemburg

Malediven

Mali

Marshallinseln

Mauritius

Mexiko

Moldau

Mongolei

Mosambik

Nauru

Nicaragua

Niederlande

Nigeria

Niue

Norwegen

Oman

Palau

Panama

Rumänien

Samoa

Schweden

Schweiz

Slowenien

Spanien

St. Kitts und Nevis

Trinidad und Tobago

Tschechische Republik

Tunesien

Uganda

Ukraine

Venezuela

Vereinigte Republik Tansania

 

Folgende Staaten haben Erklärungen abgegeben:

China

Die Volksrepublik China hat erklärt, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macao bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung keine Anwendung findet.

Ferner hat die Regierung der Volksrepublik China am 9. Mai 2011 mitgeteilt, dass das Protokoll auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.

Estland

Anlässlich der Ratifikation hat Estland folgende Erklärung abgegeben:

Die Republik Estland benennt gemäß Art. 19 Abs. 1 des Protokolls das Umweltministerium als innerstaatliche Anlaufstelle und das Umweltministerium, das Sozialministerium und das Landwirtschaftsministerium als zuständige nationale Behörden.

Europäische Gemeinschaft

Anlässlich der Genehmigung hat die Europäische Gemeinschaft folgende Erklärung abgegeben:

„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im besonderen gemäß seinem Artikel 175 (1) für den Abschluss internationaler Abkommen und die Umsetzung der daraus entstehenden Verpflichtungen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen, zuständig ist:

  1. Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
  2. Schutz der menschlichen Gesundheit;
  3. umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
  4. Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

Die Europäische Gemeinschaft erklärt weiter, dass sie bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsvorschriften, die von diesem Protokoll geregelte Angelegenheiten umfassen, angenommen hat und gemäß Artikel 20 (3) (a) des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit eine Liste dieser Rechtsvorschriften der Informationsstelle für biologische Sicherheit übermitteln und entsprechend aktualisieren wird.

Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung jener aus dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit entstehenden Verpflichtungen zuständig, die geltendes Gemeinschaftsrecht umfassen.

Die Ausübung der Zuständigkeit der Gemeinschaften unterliegt ihrer Natur nach einer ständigen Weiterentwicklung.“

Neuseeland

Neuseeland hat mit Wirkung vom 24. Februar 2005 erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.

Vereinigtes Königreich

Ferner hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Protokolls am 30. Mai 2014 auf Gibraltar ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Protokolls –

ALS VERTRAGSPARTEIEN des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet;

EINGEDENK des Artikels 19 Absätze 3 und 4, des Artikels 8 Buchstabe g und des Artikels 17 des Übereinkommens;

FERNER EINGEDENK der Entscheidung II/5 vom 17. November 1995 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, ein Protokoll über die biologische Sicherheit zu erarbeiten, das sich besonders mit der grenzüberschreitenden Verbringung von durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen befasst, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, und in dem insbesondere geeignete Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage zur Prüfung vorgelegt werden;

IN BEKRÄFTIGUNG des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

IN ANBETRACHT des raschen Aufschwungs der modernen Biotechnologie und der zunehmenden öffentlichen Besorgnis über ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die moderne Biotechnologie große Chancen für menschliches Wohlergehen bietet, wenn ihre Entwicklung und Nutzung mit angemessenen Sicherheitsmaßnahmen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergeht;

FERNER IN ANERKENNUNG der entscheidenden Bedeutung von Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt für die Menschheit;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der begrenzten Möglichkeiten vieler Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, mit Art und Umfang bekannter und möglicher Risiken in Verbindung mit lebenden veränderten Organismen umzugehen;

IN DER ERKENNTNIS, dass sich Handels- und Umweltübereinkünfte wechselseitig stützen sollten, um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen;

IN BEKRÄFTIGUNG DER TATSACHE, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als bedeute es eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund geltender völkerrechtlicher Übereinkünfte;

IN DEM VERSTÄNDNIS, dass vorstehender Beweggrund nicht darauf abzielt, dieses Protokoll anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unterzuordnen –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 12.6.2014 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Handelsübereinkunft

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR30003140

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