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Anlage II Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Anlage II

— ERFORDERLICHE ANGABEN NACH ARTIKEL 11 BEI LEBENDEN VERÄNDERTEN ORGANISMEN, DIE ZUR UNMITTELBAREN VERWENDUNG ALS LEBENS- ODER FUTTERMITTEL ODER ZUR VERARBEITUNG VORGESEHEN SIND

  1. a) Name und Kontaktdaten des Antragstellers, der eine Entscheidung über die innerstaatliche Verwendung beantragt;
  2. b) Name und Kontaktdaten der Behörde, die für die Entscheidung verantwortlich ist;
  3. c) Name und Identität des lebenden veränderten Organismus;
  4. d) Beschreibung der genetischen Veränderung, der angewandten Technik und der daraus resultierenden Merkmale des lebenden veränderten Organismus;
  5. e) gegebenenfalls eindeutige Benennung des lebenden veränderten Organismus;
  6. f) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit;
  7. g) Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen, sofern bekannt, sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die Organismen fortbestehen oder sich vermehren können;
  8. h) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit;
  9. i) zugelassene Verwendungsarten des lebenden veränderten Organismus;
  10. j) Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III;
  11. k) vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, gegebenenfalls einschließlich Verpackung, Etikettierung, Begleitunterlagen, Entsorgung und Notmaßnahmen.

Schlagworte

Lebensmittel

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044329

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