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Artikel 40 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 40

VERBINDLICHE WORTLAUTE

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Montreal am 29. Januar 2000.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044327

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