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Artikel 22 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 22

KAPAZITÄTSAUFBAU

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zum Zweck der wirksamen Durchführung dieses Protokolls in Ländern von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem in den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, sowie in Ländern von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen beim Ausbau und/oder bei der Stärkung personeller Mittel und institutioneller Kapazitäten im Bereich der biologischen Sicherheit einschließlich der Biotechnologie in dem Umfang zusammen, in dem dies für die biologische Sicherheit erforderlich ist; diese Zusammenarbeit erfolgt auch über bestehende weltweite, regionale, subregionale und nationale Einrichtungen und Organisationen sowie gegebenenfalls durch Erleichterung der Beteiligung des privaten Sektors.

(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 in Bezug auf die Zusammenarbeit wird dem Bedarf von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, an finanziellen Mitteln sowie am Zugang zu Technologie und Fachwissen sowie an der Weitergabe im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens im Hinblick auf den Kapazitätsaufbau im Bereich der biologischen Sicherheit uneingeschränkt Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau umfasst je nach Lage, Möglichkeiten und Erfordernissen jeder Vertragspartei auch die wissenschaftliche und technische Schulung in der ordnungsgemäßen und sicheren Beherrschung der Biotechnologie und im Einsatz von Techniken der Risikobeurteilung und der Risikobewältigung im Bereich der biologischen Sicherheit sowie die Verbesserung technologischer und institutioneller Kapazitäten im Bereich der biologischen Sicherheit. Auch den Erfordernissen von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen wird bei diesem Kapazitätsaufbau im Bereich der biologischen Sicherheit uneingeschränkt Rechnung getragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044309

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