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Artikel 21 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 21

VERTRAULICHE INFORMATIONEN

(1) Die einführende Vertragspartei gestattet dem Anmelder, anzugeben, welche Informationen, die nach den Verfahren dieses Protokolls vorgelegt oder von der einführenden Vertragspartei als Teil des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage angefordert werden, vertraulich zu behandeln sind. Auf Ersuchen ist in derartigen Fällen eine Begründung zu geben.

(2) Die einführende Vertragspartei konsultiert den Anmelder, wenn sie entscheidet, dass die vom Anmelder als vertraulich gekennzeichneten Informationen für eine vertrauliche Behandlung nicht in Frage kommen; sie informiert den Anmelder vor einer Bekanntgabe über ihre Entscheidung und begründet diese auf Ersuchen; ferner gibt sie ihm die Möglichkeit der Konsultation und einer internen Überprüfung der Entscheidung vor der Bekanntgabe.

(3) Jede Vertragspartei schützt die im Rahmen dieses Protokolls erhaltenen vertraulichen Informationen; dies gilt auch für vertrauliche Informationen, die im Zusammenhang mit dem im Protokoll vorgesehenen Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage entgegengenommen wurden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über Verfahren zum Schutz solcher Informationen verfügt, und schützt die Vertraulichkeit dieser Informationen nicht weniger, als sie dies bei vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit im Inland erzeugten lebenden veränderten Organismen tut.

(4) Die einführende Vertragspartei verwendet solche Informationen ohne schriftliche Zustimmung des Anmelders nicht zu geschäftlichen Zwecken.

(5) Zieht ein Anmelder eine Anmeldung zurück oder hat er sie zurückgezogen, so wahrt die einführende Vertragspartei die Vertraulichkeit geschäftlicher und gewerblicher Informationen sowie von Informationen aus Forschung und Entwicklung und von Informationen, über deren Vertraulichkeit die einführende Vertragspartei und der Anmelder unterschiedlicher Meinung sind.

(6) Unbeschadet des Absatzes 5 gelten folgende Angaben nicht als vertraulich:

  1. a) Name und Adresse des Anmelders;
  2. b) allgemeine Beschreibung des (der) lebenden veränderten Organismus (Organismen);
  3. c) Zusammenfassung der Risikobeurteilung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, und
  4. d) Verfahren und Pläne für Notmaßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044308

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