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Artikel 17 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 17

UNABSICHTLICHE GRENZÜBERSCHREITENDE VERBRINGUNGEN UND NOTMASSNAHMEN

(1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen, um betroffene oder möglicherweise betroffene Staaten, die Informationsstelle für biologische Sicherheit und gegebenenfalls einschlägige internationale Organisationen zu benachrichtigen, wenn ihr ein zu einer Freisetzung führendes Ereignis unter ihrer Hoheitsgewalt bekannt wird, bei dem es zu einer unabsichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung eines lebenden veränderten Organismus kommt oder kommen kann, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt hat, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit in diesen Staaten zu berücksichtigen sind. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald die Vertragspartei von der genannten Lage Kenntnis erhält.

(2) Jede Vertragspartei teilt der Informationsstelle für biologische Sicherheit spätestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls für sie die wichtigen Einzelheiten über ihre Kontaktstelle für die Entgegennahme von Benachrichtigungen nach diesem Artikel mit.

(3) Jede Benachrichtigung nach Absatz 1 soll Folgendes enthalten:

  1. a) verfügbare einschlägige Angaben über die geschätzten Mengen und wesentlichen Eigenschaften und/oder Merkmale des lebenden veränderten Organismus;
  2. b) Angaben über die Umstände und das ungefähre Datum der Freisetzung sowie über die Verwendung des lebenden veränderten Organismus im Gebiet der Ursprungsvertragspartei;
  3. c) sämtliche verfügbaren Angaben über die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, sowie verfügbare Angaben über mögliche Risikobewältigungsmaßnahmen;
  4. d) sonstige wesentliche Angaben und
  5. e) eine Kontaktstelle für weitere Informationen.

(4) Um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt auf ein Mindestmaß zu beschränken, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, konsultiert jede Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt die in Absatz 1 genannte Freisetzung eines lebenden veränderten Organismus stattfindet, unverzüglich die betroffenen oder möglicherweise betroffenen Staaten, damit diese angemessen reagieren und die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Notmaßnahmen, einleiten können.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044304

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