Abgabenschuldner
§ 4
- 1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der Kohle,
- 2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die Kohle verbraucht.
(2) Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)