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§ 4 KohleabgabeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Abgabenschuldner

§ 4

(1) Abgabenschuldner ist

  1. 1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der Kohle,
  2. 2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die Kohle verbraucht.

(2) Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.

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