Abgabenschuldner
§ 4
- 1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der Kohle,
- 2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die Kohle verbraucht.
(2) Wird die Kohle von einem ausländischen Lieferer direkt an einen inländischen Empfänger geliefert, dann haftet der inländische Empfänger für die Entrichtung der Kohleabgabe.