Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 5
(1) Bemessungsgrundlage der Kohleabgabe ist
- 1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge an Kohle in kg,
- 2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge an Kohle in kg.
(2) Die Abgabe beträgt 0,05 Euro je kg.
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