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§ 30 ImmoInvFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Risikomischung

§ 30.

Die Fondsbestimmungen müssen die Mindestanzahl der für den Immobilienfonds zu erwerbenden Vermögenswerte gemäß § 21 sowie den höchstmöglichen Wert eines einzelnen derartigen Vermögenswertes im Verhältnis zum gesamten Fondsvermögen festsetzen.