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§ 7 Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Übergangsbestimmungen

§ 7

Dieses Bundesgesetz gilt auch in Fällen, in denen die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.