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Artikel 4 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Artikel 4

In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.

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