Artikel 4
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 4
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.
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