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Artikel 3 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Artikel 3

Auf die Erstattung der in Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.

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