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§ 1a Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Begriffsbestimmungen

§ 1a.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. „Produkt“: Für den Endverbrauch vorgesehene Ware oder Dienstleistung, die durch allgemeine Produktmerkmale beschrieben und identifiziert wird;
  2. 2. „Artikel“: Materielle Handelseinheit, die für den Erwerb durch den Konsumenten in den Verkaufsbetrieben eines Handelsunternehmens vorgesehen ist und durch einen Artikelcode eindeutig identifiziert werden kann;
  3. 3. „Scannerdaten“: elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen, die beim Einlesen der Barcodes bei örtlichen Einheiten (Kassen der Verkaufsstellen) erzeugt werden und über die Unternehmen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit verfügen;
  4. 4. „EAN/ GTIN“: Abkürzungen für die internationalen und als maschinenlesbare Strichcodes auf Warenpackungen aufgedruckten Artikelcodes „Europäische Artikelnummer (European Article Number, EAN)“ und „Globale Artikelidentifikationsnummer (Global Trade Item Number, GTIN)“;
  5. 5. „Warenkorb“: Liste von Waren und Dienstleistungen, deren Preise für den HVPI/VPI erhoben werden;
  6. 6. „Erhebungsunterlagen“: eine Liste von Waren und Dienstleistungen, die detaillierte Merkmalsbeschreibungen und die zuletzt (Vormonat) festgestellten Preise und Produktmerkmale sowie eine Zuordnung der zu erhebenden Waren und Dienstleistungen zur Adresse der jeweiligen Erhebungseinheit (welche Waren und Dienstleistungen bei welcher Erhebungseinheit zu erheben sind) enthält;
  7. 7. „Erhebungsunterlagen für Scannerdaten“: eine Liste von Warengruppen, für die Scannerdaten gemäß § 4 Abs. 4 zu liefern sind;
  8. 8. „Webscraping“: das systematische und automatisierte Sammeln von Daten auf Webseiten mit allgemeinem oder spezifischem Inhalt mithilfe von spezieller lernfähiger Software, mit anschließendem automatischem Download von Datensätzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40217115

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